Zehn große Mietirrtümer

Diese Dinge sollten Sie als Mieter lieber vermeiden

1. Die Immobilie ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten

Möchten Sie Ihre Immobilie untervermieten, ist die Zustimmung Ihres Vermieters erforderlich. Dies geht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch hervor. In Paragraf 540 (1) heißt es dazu: „Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.“

Allerdings ist auch der Vermieter in einigen Fällen in der Pflicht. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie die Immobilie aus beruflichen Gründen längerfristig verlassen müssen und deswegen untervermieten möchten. So geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.6.2014, VIII ZR 349/13) hervor, dass der Vermieter für den Mietausfall aufkommen muss, wenn er die Untervermietung in diesem Fall nicht ermöglicht.

Die Heizung ist ausgefallen, es schimmelt im Badezimmer oder der Abfluss ist trotz Sieb mal wieder verstopft – all diese Mängel sind ärgerlich und müssen vom Vermieter behoben werden. Dazu müssen sie dem Vermieter jedoch schriftlich angezeigt werden – zu Ihrer Sicherheit am besten per Einschreiben.

2. Die Mietzahlung bei Mietmängeln auslassen

Beseitigt der Vermieter die Mängel nicht, können Sie die Miete zwar kürzen. Gehen Sie diesen Schritt, sollten Sie sich jedoch professionelle Hilfe von Experten wie einem Ansprechpartner eines Mietvereins oder einer Rechtsanwältin holen. Grund dafür ist, dass die Miete nur anteilig gemindert werden darf. Mindern Sie die Miete vollständig, kann Ihnen eine Kündigung drohen.

3. Den Räum- oder Streudienst nicht durchführen

Wurde im Mietvertrag explizit festgelegt, dass Sie den Winterdienst ausführen müssen? Dann müssen Sie diesem nachkommen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie berufstätig sind. In diesem Fall müssen Sie sich eine Vertretung organisieren. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, kann der Vermieter einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst betrauen und die Kosten für diesen auf Sie umlegen.

4. Den Garten der Immobilie ohne Zustimmung des Vermieters mitbenutzen

Befindet sich an Ihrer Immobilie ein Garten, dürfen Sie diesen nur nutzen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Ansonsten haben Sie dort nichts zu suchen. Ist Ihnen die Gartennutzung wichtig, prüfen Sie daher schon vor dem Unterschreiben des Mietvertrags die Regelungen.

Hat der Vermieter der Gartennutzung zugestimmt, müssen Sie allerdings immer noch ein paar Aspekte beachten. So dürfen Sie zum Beispiel nicht einfach eine Rasenfläche in ein Gemüsebeet umgestalten.

5. Einen Kinderwagen oder einen Rollator im Treppenhaus abstellen

Im Normalfall dürfen Sie einen Kinderwagen oder einen Rollator zwar im Treppenhaus abstellen. Dabei müssen Sie jedoch darauf achten, niemanden zu behindern. Ihre Nachbarn müssen also zum Beispiel noch problemlos an ihre Briefkästen kommen, in ihre Wohnungen gelangen und diese bei einem Brand schnell verlassen können. Gibt es in Ihrer Immobilie einen Aufzug und andere Abstellmöglichkeiten in der Wohnung oder in extra dafür geschaffenen Räumen, sollten Sie diese nutzen.

6. Das Mietverhältnis durch die Stellung eines Nachmieters für beendet erklären

Mieter können nicht einfach aus dem Mietvertrag austreten, indem sie einen Nachmieter stellen. Es gilt immer noch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, die eingehalten werden muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Vermieter mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses sowie mit dem Nachmieter einverstanden ist oder die Nachmieterstellung im Vertrag vereinbart worden ist.

7. Denken, dass einmaliges nächtliches Feiern nachts zulässig ist

Lautes Feiern in der Nacht ist nicht erlaubt, zumindest üblicherweise. Denn Mieter müssen sich an die gesetzlichen Ruhzeiten (in den meisten Bundesländern zwischen 22 und 6 Uhr) sowie an die Hausordnung halten. Möchten Sie jedoch einmal spätabends oder nachts feiern, können Sie dies mit Ihren Nachbarn absprechen und auf Verständnis hoffen.

Etwas mehr Glück haben offenbar Mieter in der Nacht von Rosenmontag auf Dienstag in Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf und Mainz. Dort müssen die Nachbarn auch einmal Lärm hinnehmen. Sie sollten beim Feiern aber dennoch Türen und Fenster geschlossen halten – und vorsichtshalber Ihre Nachbarn einladen.

8. Ohne Zustimmung die Partnerin oder den Partner in die Immobilie einziehen lassen

Haben Sie damals für sich allein eine Wohnung gemietet, dürfen Sie nicht ohne die Zustimmung Ihres Vermieters Ihre Partnerin oder Ihren Partner in diese einziehen lassen. Im schlechtesten Fall kassieren Sie dann eine Kündigung wegen einer Vertragsverletzung. Informieren Sie daher Ihren Vermieter über die Änderung Ihrer Lebenssituation und teilen Sie ihm bei dieser Gelegenheit die Kontaktdaten Ihrer Partnerin oder Ihres Partners mit.

PS: Eheleute oder Lebenspartner gelten zwar als besonders geschützt und in dem Sinne nicht als Dritte Person, an die die Untervermietung verboten wäre. Der Fairness halber sollten Sie aber auch in diesem Fall Ihren Vermieter informieren.

9. Keine Kosten für die Gartenpflege zahlen

Ob Sie für die Gartenpflege zahlen müssen oder nicht, sollten Sie genau prüfen. Hat der Vermieter Sie mit der Gartenpflege betraut und übernehmen Sie diese, darf er Sie nicht trotzdem noch dafür zur Kasse bitten.

Der Vermieter darf ebenfalls keine Betriebskosten für die Gartenpflege auf Sie umlegen, wenn der Garten von einigen Mietern genutzt werden darf, von Ihnen aber nicht.

Wohnen Sie aber beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus mit Grünfläche und sind Sie und Ihre Mietmieter nicht für die Gartenpflege zuständig, müssen Sie gegebenfalls für die Gartenpflege aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn Sie die Grünfläche nicht nutzen können und diese lediglich der Optik dient.

10. Die Kaution nach dem Auszug umgehend zurückverlangen

Haben Sie Ihre alte Wohnung ordnungsgemäß gekündigt und möchten Sie in eine neue Wohnung ziehen, ist es besonders ärgerlich, wenn Sie die Mietkaution noch nicht zurückerhalten haben. Ein Vermieter hat allerdings ungefähr bis zu sechs Monaten Zeit, Ihnen die Mietkaution zurückzuzahlen. Genaue gesetzliche Regelungen gibt es allerdings nicht – diese sind vom Einzelfall abhängig.


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